Prämienverbilligung in allen 26 Kantonen
Stand: Angaben der zuständigen kantonalen Stellen, abgerufen am 15. September 2026. Priminfo: zuständige Stellen
Kurz gesagt
Die Prämienverbilligung regelt dein Wohnkanton, bezahlt wird sie direkt an deine Krankenkasse. Laut den zuständigen Stellen gibt es sie in 5 Kantonen grundsätzlich automatisch, in 4 Kantonen teils automatisch, teils auf Antrag und in 17 Kantonen nur auf Antrag. Bei unteren und mittleren Einkommen muss jeder Kanton die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent verbilligen.
BAGArt. 65 KVG
26 Kantone
Wie läuft die Prämienverbilligung in deinem Kanton?
Zuständige Stelle, Verfahren und Frist, wie die Stelle sie auf ihrer Website beschreibt. Fehlt eine Frist, nennt die Stelle dort keine für 2026 oder 2027. Die Einzelheiten und alle Quellen stehen auf der Seite des Kantons. BAG
Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden
Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern
SVA Basel-Landschaft
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
Kantonale Steuerverwaltung Glarus, Fachstelle IPV
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA Graubünden)
Caisse de compensation du canton du Jura (ECAS Jura)
Office cantonal de l'assurance-maladie et des bourses d'études
Ausgleichskasse Nidwalden
Ausgleichskasse / IV-Stelle Obwalden
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA St.Gallen)
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Krankenkassen-Kontrollstelle der Wohnsitzgemeinde
Istituto delle assicurazioni sociali (IAS), Servizio sussidi assicurazione malattia
Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug
Bundesrecht
Was schreibt das Bundesrecht allen Kantonen vor?
Wer
Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse
Die Kantone verbilligen die Prämien dieser Versicherten. Wer genau Anspruch hat, wie hoch die Verbilligung ist und wie das Verfahren läuft, regelt der Kanton. Art. 65 KVGBAG
Kinder und junge Erwachsene
Mindestens 80 % und 50 %
Bei unteren und mittleren Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent. Art. 65 KVG
Auszahlung
Direkt an die Krankenkasse
Der Kanton zahlt den Beitrag an deine Kasse, die deine Prämie reduziert. Er berücksichtigt die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse, insbesondere auf deinen Antrag. Art. 65 KVGBAG
Neu seit 1. Januar 2026
Jeder Kanton muss einen Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung leisten, gemessen an den Bruttokosten der Grundversicherung im Kanton. Er liegt zwischen 3,5 und 7,5 Prozent, je nachdem, wie stark die Prämien die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten belasten. In den ersten zwei Kalenderjahren beträgt er in allen Kantonen 3,5 Prozent. Der Bund zahlt weiterhin 7,5 Prozent der Bruttokosten.
Art. 65 KVGÜbergangsbestimmung KVGArt. 66 KVGBAGFragen
Häufige Fragen zur Prämienverbilligung.

Was ist die Prämienverbilligung?
Die Kantone verbilligen die Prämien von Versicherten, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Finanziert wird die Prämienverbilligung von Bund und Kantonen gemeinsam.
BAGArt. 65 KVGMuss ich die Prämienverbilligung beantragen?
Das hängt vom Kanton ab. Einige Kantone verbilligen die Prämien, ohne dass du einen Antrag stellen musst, in anderen musst du den Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle einreichen.
BAGWie viel Prämienverbilligung bekommen Kinder?
Die Höhe legt der Kanton fest. Bei unteren und mittleren Einkommen muss er die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und die von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen.
Art. 65 KVGBAGWohin wird die Prämienverbilligung bezahlt?
Der Kanton bezahlt den Beitrag direkt an die Krankenkasse, bei der du versichert bist. Die Kasse reduziert dann deine Prämie.
Art. 65 KVGBAGWas ist bei der Prämienverbilligung seit 2026 neu?
Seit 1. Januar 2026 muss jeder Kanton einen Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung leisten, gemessen an den Bruttokosten der Grundversicherung im Kanton. In den ersten zwei Kalenderjahren beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 Prozent. Zudem muss jeder Kanton festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf.
Art. 65 KVGÜbergangsbestimmung KVGBAGWas tun, wenn sich mein Einkommen geändert hat?
Die Kantone müssen bei der Prüfung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen, insbesondere wenn du das beantragst. Wende dich dafür an die zuständige Stelle deines Wohnkantons.
Art. 65 KVGMethodik: Angaben nur von offiziellen Seiten der Kantone und ihrer Sozialversicherungsstellen, abgerufen am 15. September 2026. Was dort nicht steht, fehlt hier. Verbindlich entscheidet immer die zuständige Stelle. Zu den Prämien je Kanton: Krankenkassenprämien nach Kanton.